Statuten des Vereins
Internationale Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -technologie - Austria
(kurz: ICC Austria)
Fassung vom 15. Mai 2018
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
Der Verein führt den Namen INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR GETREIDEWISSENSCHAFT UND -TECHNOLOGIE (ICC) - AUSTRIA, ("ICC - AUSTRIA"), hat seinen Sitz in Wien und ist ein Zweigverein des Hauptvereins ÖGE (Österreichische Gesellschaft für Ernährung). Der Verein ist unpolitisch und verfolgt gemeinnützige Ziele. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Information (aufklärende Mitteilungen) und die Vertretung der österreichischen Mitglieder der "Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -technologie" (ICC). Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, Erwerbs- und eigene wirtschaftliche Zwecke sind daher aus dem Tätigkeitsbereich des Vereins ausgeschlossen. Die Ziele des Vereins sind:
- durch Wort und Schrift die Arbeit der ICC zu fördern;
- sämtliche Tätigkeiten zu entfalten, die sich aus dem Interessensbereich der ICC ergeben, beispielsweise ICC-Kongresse, ICC-Symposien oder sonstige ICC-Veranstaltungen vornehmlich in Österreich durchführen;
- den Sitz des internationalen ICC - Generalsekretariates Österreich längerfristig zu sichern.
Weitere Ziele sind die Herausgabe von Fachinformationen, z.B. in Form von Broschüren, Büchern, Fachartikeln, weiter die Erstellung von Expertisen, fachlichen Beratungen und Teilnahme an facheinschlägigen Projekten.
Zur Erreichung dieser Ziele dienen:
- die Pflege der Beziehungen zu den an Getreidefragen interessierten physischen und juristischen Personen Österreichs;
- die Vertretung der österreichischen Getreidewissenschaft in der ICC;
- die Zusammenführung der in Österreich auf dem Gebiet der Getreidewissenschaft und -technologie tätigen Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen.
Die Förderung von Nachwuchsforscher/innen in getreidewissenschaftlichen Fachgebieten für Master- und Bakkalaureatsarbeiten an Universitäten und Fachhochschulen, Diplomarbeiten an Berufsbildenden Höheren Schulen und vorwissenschaftlichen Arbeiten an Allgemeinbildenden Höheren Schulen erfolgt in Form von finanziellen Zuwendungen vergleichbar mit Stipendien gemäß gesonderten Richtlinien.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch materielle und ideelle Mittel aufgebracht.
(1) Als materielle Mittel dienen:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe über Antrag durch die Generalversammlung festgelegt wird.
b) Erträgnisse, aus den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen, wie Symposien, Tagungen, auch in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fachinstitutionen.
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen Vermächtnisse, Zuwendungen und Unterstützungen in finanzieller Form oder als Sachspenden .
d) Herausgabe von facheinschlägigen Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Unterrichtsmaterialien, etc.
e) Erstellung von Expertisen und Erfüllung von Fachaufträgen, z.B. in Form von Einzelberatung oder Mitwirkung im Rahmen von facheinschlägigen Projekten.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
c) Errichtung einer Bibliothek
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit voll beteiligen. Es können physische oder juristische Personen sein; ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, sowie Körperschaften des Staates, der Bundesländer, der Gemeinden und der Wirtschaft werden, die an der Tätigkeit der Gesellschaft interessiert sind und die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie werden vom Vorstand aufgenommen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes solche Personen von der Generalversammlung ernannt werden, die sich um die Ziele der Gesellschaft oder die Gesellschaft selbst besondere Verdienste erworben haben.
(5) Vor der Konstitutionierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung auszuüben, die Einrichtungen der Gesellschaft zu benützen und Anträge zu stellen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(2) Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei physischen Personen durch den Tod;
b) bei juristischen Personen durch die Beendigung der Rechtspersönlichkeit;
c) bei physischen und juristischen Personen durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres;
d) durch Ausschluss durch die Generalversammlung im Falle der Schädigung der Interessen der Gesellschaft.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) der wissenschaftliche Beirat;
d) die Rechnungsprüfer;
e) das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 3 Jahre innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt und wird durch den Präsidenten geleitet.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, ferner auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
(3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Präsidenten.
(4) Zusätzliche Anträge (Tagesordnungspunkte) zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin derselben schriftlich beim Präsidenten einzubringen.
(5) Mit Ausnahme von Beschlüssen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können gültige Beschlüsse nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Bei Beschlüssen über eine Statutenänderung oder Auflösung der Gesellschaft ist eine Vertretung nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit mindestens eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet fünfzehn Minuten später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des wissenschaftlichen Beirates und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
e) Bestellung des österreichischen Nationaldelegierten zur ICC;
f) Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstandes;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft:
i) Beschlussfassung über Statutenänderung mit Zustimmung des Vorstandes der ÖGE und über die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der freiwilligen Auflösung;
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
l) Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, einem Vorstandsmitglied der ÖGE, dem österreichischen Nationaldelegierten zur ICC und weiteren bis zu insgesamt 10 Mitgliedern. Eine Kooptierung weiterer Mitglieder in den Vorstand ist möglich, um dadurch die Vertretung wichtiger Disziplinen der Getreidewissenschaft und –forschung zu gewährleisten. Die kooptierten Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Seine Funktionsdauer währt in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wahlvorschläge sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
(2) Der Präsident, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vermögens des Vereins;
b) die Erstellung des Voranschlages;
c) die Erstattung des Jahresberichtes (Rechenschaftsberichtes);
d) die Einberufung und die Leitung der Generalversammlung;
e) Aufnahme, einschließlich kooptierter Vorstandsmitglieder, und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Vorschlag betreffend die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) die Bildung von wissenschaftlichen Beiräten
h) die Durchführung von besonderen Veranstaltungen und Aufgaben des Vereins, z.B. Tagungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen usw.
(4) Der Vorstand ist nur nach ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder beschlussfähig. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, es sei denn, dass auf Einhaltung der Frist von allen Mitgliedern verzichtet wird. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Aufwandsentschädigungen können erstattet werden, ebenso tatsächlich entstandene Unkosten.
(6) Für die Bearbeitung fachlicher Fragen aller Art, insbesondere für die Vorbereitung von Tagungen, kann der Vorstand den Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates oder andere Vereinsmitglieder zu erweiterten Vorstandssitzungen heranziehen.
§ 12 Der wissenschaftliche Beirat
(1) Die Generalversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstandes einen wissenschaftlichen Beirat.
(2) Als Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates können nur Personen vorgeschlagen bzw. bestellt werden, die durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Getreidewissenschaft und -Forschung hervorgetreten sind und dem Verein als Mitglied angehören.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederbestellung ist beliebig oft möglich. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte für unbestimmte Zeit einen Vorsitzenden.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann vom Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen und sonstigen Fragen, insbesondere zur Ausarbeitung oder Prüfung von Stellungnahmen und Empfehlungen, die im Namen des Vereins veröffentlicht werden, eingesetzt werden.
§ 13 Die Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 14 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich auf fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, welche mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit vom zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über das bei der Auflösung nach Abwicklung aller Geschäfte verbleibende Vermögen entscheidet der Vorstand. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinspräsident hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.